Übrige SF-berechtigte Fahrzeuge
Ausnahmen siehe Tarifbestimmungen Nr. 14 Abs. 10:
Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge von
1. Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen
2. Anhängern, Aufliegern und Wechselbauten jeder Art,
3. Wagnissen des Kraftfahrzeug-Handels und –Handwerks,
4. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
5. Kraftfahrzeugen mit amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen,
6. Selbstfahrervermietfahrzeugen,
7. amtlich abgestempelten roten Kennzeichen.
Die Schadenfreiheitsklassen und Beitragssätze für sonstige SF-berechtigte Fahrzeuge erfragen Sie
bitte bei
Ihrem Ansprechpartner
vor Ort.
Generalagentur
Goerigk oHG
Sparrstraße 27
13353 Berlin
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