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Compliance-Richtlinie
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Vorwort
Unser Unternehmen ist Bestandteil der Sparkassen-Finanzgruppe und gehört zum Konzern der Versicherungskammer Bayern. Der Konzern ist der größte öffentliche Versicherer und eines der zehn größten Erstversicherungsunternehmen in Deutschland. Darin spiegelt sich das Vertrauen wider, das uns unsere Kunden, Eigentümer, Mitarbeiter und Vertriebspartner entgegenbringen.
Basis für dieses Vertrauen ist das von Verantwortungsbewusstsein und Integrität geprägte
Verhalten von Geschäftsleitung, Führungskräften und Mitarbeitern (im Folgenden „wir“
bzw. „Mitarbeiter“). Die Compliance-Richtlinie setzt diese Grundsätze um.
Der Begriff Compliance ist weit zu verstehen und betrifft die Einhaltung aller gesetzlichen
und sonstigen Vorschriften, vertraglichen Verpflichtungen und internen Selbstverpflichtungen.
Compliance umfasst alle Bereiche und Geschäftsprozesse im Unternehmen und bezieht sich auf alle
Gesellschaften im Konzernverbund sowie auf alle Leitungs- und Mitarbeiterebenen.
Diese Richtlinie kann nicht für alle Situationen Handlungsanweisungen geben, bildet aber den
Rahmen für weitere ergänzende Regelungen und gibt Orientierungshilfe. Sie soll Mitarbeiter vor
Gesetzesverstößen und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen schützen, helfen, Konflikte zwischen
privaten und geschäftlichen Interessen zu vermeiden sowie das Unternehmen vor finanziellen
Verlusten und Reputationsschäden zu bewahren. Diese Richtlinie ist deshalb eine wichtige Grundlage
für die Zusammenarbeit und Führung in unserem Unternehmen. Sie bildet zusammen mit den
Konzerngrundsätzen, den Standards zur Kundenorientierung und den Grundsätzen für Führung und
Zusammenarbeit einen Teil unserer Unternehmenskultur.
Durch die Richtlinie werden keine neuen Pflichten auferlegt. Sie dient der Klarstellung und
Präzisierung schon bestehender gesetzlicher und sonstiger Vorschriften sowie interner
Regelungen.
Allgemeine Grundsätze
Befolgung von Vorschriften
Wir beachten alle einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, die internen
Vereinbarungen, Arbeitsanweisungen und Richtlinien. Den Führungskräften obliegt es, die sich
ständig weiterentwickelnde Rechtslage zu beobachten und, wenn sich hieraus eine Änderung für das
Unternehmen ergibt, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten sowie die Umsetzung zu überwachen.
Ergeben sich im konkreten Einzelfall Fragen, steht der Beauftragte für Compliance beratend
zur Verfügung.
Diskriminierung
In unserem Unternehmen wird keine Form der Diskriminierung oder Belästigung geduldet, sei es
aufgrund von Alter, Behinderung, Herkunft, Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion,
politischer Haltung oder gewerkschaftlicher Betätigung.
Umgang mit Geschäftspartnern
Eine Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung von unseren oder für unsere Geschäftspartner wird
nicht geduldet, wenn diese über ein sozialadäquates Maß hinausgeht und geeignet ist, die
Objektivität im Geschäftsverhältnis zu beeinträchtigen. Einzelheiten hierzu sind unter den Punkten
2.2 und 2.4 dieser Richtlinie beschrieben.
Umgang mit Unternehmensvermögen
Das Eigentum und die Betriebseinrichtungen, die Geschäftsunterlagen und die Arbeitsmittel sowie
sonstiges materielles und intellektuelles Eigentum der FS/ÖL werden verantwortungsbewusst und
ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt.
Wir beachten auch bei der Nutzung von Unternehmenseigentum die einschlägigen gesetzlichen und
sonstigen Vorschriften sowie die internen Vereinbarungen, Arbeitsanweisungen und Richtlinien.
Zum Schutz des Unternehmensvermögens wird das interne Kontrollsystem (IKS) weiter ausgebaut.
Damit wird die Einhaltung gesetzlicher und sonstiger sowie interner Vorschriften sichergestellt,
Fehler/Manipulationen erkannt und Korrekturen ermöglicht.
Der Aufbau, die Aktualisierung und die Verfolgung des IKS sind Führungsaufgaben.
Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten
Der Schutz kundenbezogener Daten und die strikte Einhaltung der maßgeblichen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zählen zu den wesentlichen Grundlagen für das Vertrauen unserer
Kunden. Vertrauliche Informationen und Geschäftsunterlagen werden vor dem Einblick nicht
berechtigter Dritter und nicht beteiligter Kollegen geschützt.
Wir treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um die uns überlassenen personenbezogenen Daten
vor unberechtigten Zugriffen und vor vorsätzlichen oder versehentlichen Veränderungen zu schützen
sowie die Verfügbarkeit und die Integrität zu gewährleisten. Hierbei beachten wir alle
einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Vorgaben sowie die unternehmensinternen Regelungen.
Kenntnisse über betriebsinterne Vorhaben oder Vorgänge dürfen von den Mitarbeitern
ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Dritte in
diesem Sinne sind auch Familienangehörige oder Mitarbeiter, die von dem betreffenden Vorhaben oder
Vorgang keine dienstliche Kenntnis haben müssen.
Interessenkonflikte
Nebentätigkeiten oder berufliche Beratertätigkeiten dürfen die Interessen unseres Unternehmens
nicht beeinträchtigen. Sie dürfen deshalb nur dann aufgenommen werden, wenn sie im Einklang mit
arbeitsvertraglichen Bestimmungen stehen.
Arbeits-/Mitarbeiterschutz
Die Einhaltung aller Gesetze zum Schutz der Gesundheit unserer Mitarbeiter ist für unser
Unternehmen ein elementarer Grundsatz, der sich gleichermaßen aus juristischen und ethischen
Prinzipien ergibt. Wir garantieren ein Arbeitsumfeld entsprechend den geltenden Vorschriften zu
Sicherheit und Gesundheit durch die Überwachung, das Management und die Verhütung der mit der
Ausübung der Berufstätigkeit verbundenen Risiken.
Mitarbeiter dürfen nur zu Tätigkeiten im Rahmen ihrer gegenüber dem Unternehmen bestehenden
Verpflichtungen herangezogen werden. Dies schließt Arbeitsaufträge für private Belange aus.
Gesellschaftliche Verantwortung
Wir sind uns unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und werden diese, wie auch schon
in der Vergangenheit, unter Beachtung der Unternehmensinteressen wahrnehmen. Wir unterstützen dabei
grundsätzlich nur Institutionen, die eine gemeinnützige Verwendung der Zuwendungen im Sinne des
Steuerrechts sicherstellen. Hierzu gehören schwerpunktmäßig Organisationen, die Hilfe für in Not
Geratene leisten, der Erhaltung der Gesundheit und dem Schutz der Umwelt dienen. Über die Vergabe
von sonstigen Spenden und anderen Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
Geldwäsche, Terrorismus und sonstige illegale Handlungen
Wir beachten die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Korruption und der Finanzierung
des Terrorismus. Hierzu werden ausnahmslos alle einschlägigen in- und externen Vorgaben befolgt und
im IKS berücksichtigt.
Alle Mitarbeiter unterstützen dieses Ziel. Weder lassen sie sich in illegale Handlungen
verwickeln, noch tolerieren sie solche oder setzen sich über die dazu geltenden gesetzlichen und
internen Vorgaben hinweg.
Insiderhandel und Insiderempfehlung
Der Handel von börsennotierten Wertpapieren unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen,
welche die Weitergabe von Insiderinformationen oder das Verwenden solcher Informationen für
Transaktionen verbieten.
Mitarbeiter haben beim privaten Handel mit Wertpapieren darauf zu achten, dass keine
Insiderinformationen zugrunde gelegt werden. Auch die unbefugte bloße Weitergabe von
Insiderinformationen an einen Dritten, der kein Insider ist, ist strafbar. Bereits der grob
unachtsame Umgang mit vertraulichen Dokumenten, der unberechtigten Personen Insiderinformationen
zugänglich macht, kann mit Geldbuße geahndet werden.
Regelungen im Einzelnen
Umgang mit Geschäftspartnern und Kunden
Zwischen Privatinteressen und Interessen des Unternehmens ist strikt zu trennen. Eine
Beeinflussung unternehmerischer Entscheidungen durch private Interessen wird nicht toleriert. Schon
der Anschein einer Beeinflussung ist zu vermeiden. Aufträge werden ausschließlich unter Beachtung
objektiver Auswahlkriterien erteilt. Dies gilt besonders, wenn führende Personen im Unternehmen des
potenziellen Auftragnehmers (z. B. Geschäftsführer) mit dem Entscheider in unserem Hause verwandt,
verheiratet oder verschwägert sind. Sollten Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der
Auftragsvergabe entstehen, ist der Vorgesetzte zu informieren. Wichtig ist dabei die Herstellung
von Transparenz. Deshalb sind die Entscheidungsprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren.
Hierunter fällt nicht die Akquise von Versicherungsverträgen durch Mitarbeiter.
Annahme von persönlichen Vorteilen
Mitarbeiter dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern oder Amtsträgern persönliche Vorteile (z. B.
Geschenke, Einladungen) nicht annehmen, wenn sie über ein sozialadäquates Maß hinausgehen und
geeignet sind, die Objektivität im Geschäftsverhältnis zu beeinträchtigen. Auf keinen Fall darf
eine Vorteilsnahme gefordert bzw. angeregt oder dessen Zusendung an eine betriebsfremde Adresse
verlangt werden. Dabei ist unerheblich, ob der persönliche Vorteil dem Mitarbeiter unmittelbar oder
mittelbar, z. B. über einen Angehörigen oder eine Einrichtung, zugute kommt.
Honorare und Kostenerstattungen für Redebeiträge, Veröffentlichungen oder vergleichbare
Leistungen dürfen einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Jeder Mitarbeiter informiert seinen Vorgesetzten, wenn er persönliche Vorteile erhält oder
sie ihm angeboten werden. Abweichungen von den nachfolgenden Regelungen sowie die Teilnahme an
Unterhaltungsveranstaltungen oder die Kostenübernahme für private Begleitpersonen sind nach den
Grundsätzen von Führung und Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten abzustimmen, von diesem zu
begründen und zu dokumentieren.
Zahlungen
Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen und Zahlungsersatz (z. B. marktunübliche Gutscheine und
Rabatte) ist generell untersagt.
Sonstige Zuwendungen
Sonstige Zuwendungen können angenommen werden, wenn es sich hierbei um Anstands- und
Höflichkeitsgeschenke sowie Einladungen von geringem Wert handelt, bei denen eine Beeinflussung der
geschäftlichen Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist.
Gutschriften, die auf Grund betrieblich bedingter Tätigkeit dem Mitarbeiter zufließen (z. B.
Rabatte, Boni, etc.) sind im Interesse des Unternehmens einzusetzen.
Sonstige Zuwendungen können der persönlichen Einkommensteuer und ggf. der
Sozialversicherungspflicht unterliegen und müssen entsprechend den einschlägigen Bestimmungen und
gesetzlichen Meldepflichten versteuert bzw. beim Arbeitgeber gemeldet werden.
Geschenke
Für Anstands- und Höflichkeitsgeschenke gilt die steuerliche Wertgrenze (derzeit 35 Euro pro
Geber im Jahr) als Orientierungsgröße.
Wertvollere Geschenke dürfen angenommen werden, wenn sie in einer öffentlichen Veranstaltung
oder zu einem besonderen Anlass (z. B. Jubiläum) überreicht oder auf Wunsch des Empfängers direkt
an eine soziale Institution geleitet oder für soziale Zwecke verwendet werden.
Einladungen
Die Annahme von Einladungen zu Geschäftsessen ist im Rahmen angemessener und üblicher
Geschäftsgepflogenheiten möglich.
Die Teilnahme an einer unentgeltlichen Veranstaltung Dritter / Externer ist bei betrieblicher
Veranlassung zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass der betriebliche Zweck überwiegt.
Eine Teilnahme an Veranstaltungen ohne vorherrschenden Geschäftscharakter wie beispielsweise
Konzert-, Theater-, Sport- und Abendveranstaltungen sowie Seminaren und Konferenzen mit einem
überwiegend auf Unterhaltung ausgerichteten Programm (Unterhaltungsveranstaltungen) ist möglich,
wenn sie einer angemessenen Geschäftspraxis entspricht. Dies setzt in der Regel voraus, dass der
Gastgeber anwesend ist, die Teilnahme nicht häufig wiederholt wird und die Reise- oder Logiskosten
nicht vom einladenden Geschäftspartner übernommen werden.
Zusatzkosten, die für private Begleitpersonen entstehen, sind grundsätzlich von jedem selbst
zu tragen. Angebote Externer, auch diese Kosten zu übernehmen, sind abzulehnen. Gehört die
Teilnahme des Lebenspartners zu den Geschäftsgepflogenheiten (z.B. Jubiläen, Verabschiedungen,
Verbandsveranstaltungen), kann das Unternehmen die Kosten übernehmen.
Verhalten bei Bearbeitung von Vertrags- und Leistungsfällen
Die Bearbeitung von Antrags-/Vertrags- und Leistungs-/Schadenfällen in eigener Sache oder in
Bezug auf Verträge von Kunden, die dem jeweiligen Mitarbeiter nahe stehen (z. B. Verwandte,
Verschwägerte) ist nicht gestattet. Sollten in diesem Zusammenhang Interessenskonflikte entstehen,
ist der Vorgesetzte zu informieren.
Bei der Bearbeitung ist Korrektheit Voraussetzung. Es werden keine Absprachen mit einem
Dritten oder dem Kunden zum Schaden des Kunden oder der Gesellschaften im Konzernverbund getroffen.
Die Bearbeitung erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen und internen Vorschriften und gemäß den
vertraglichen Verpflichtungen dem Kunden gegenüber.
Gewährung von persönlichen Vorteilen
Nach unseren eigenen Regelungen zur Annahme von persönlichen Vorteilen bieten auch wir unseren
Geschäftspartnern keine persönlichen Vorteile an – analog der Anwendung des Punktes 2.2
einschließlich der dort festgelegten Abstimmungs- und Informationsregeln.
Zuwendungen und Vergütungen an die Vertriebspartner sind zulässig, wenn sie im
Vertriebsverhältnis unseres Unternehmens begründet sind und ein Bezug zur Vermittlungsleistung
besteht
Amtsträgern, Vertretern öffentlicher Institutionen, Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes und Politikern lassen wir weder direkt noch indirekt persönliche Vorteile zukommen, damit
ihre Unabhängigkeit nicht in Frage gestellt werden kann.
Die Regelungen zur steuerlichen Meldung von sonstigen Zuwendungen werden beachtet und zeitnah
erledigt. Wir informieren unsere Geschäftspartner, Lieferanten und Vertriebspartner darüber, dass
wir die Versteuerung der Geschenke und sonstigen Zuwendungen übernehmen, sofern die steuerliche
Grenze überschritten wird. Auf eine evtl. bestehende Sozialversicherungspflicht wird hingewiesen.
Wir respektieren die Compliance-Regeln des Geschäftspartners und richten Einladungen und
Geschenke ausschließlich an die Geschäftsadresse des Empfängers.
Kartellrecht
In allen Unternehmensbereichen sind kartellrechtliche Regelungen zu beachten. Der
Kartellrechtsleitfaden ist an alle Hauptabteilungsleiter verteilt und über die Führungskräfte an
die Mitarbeiter kommuniziert. Alle Führungskräfte sind verpflichtet, die ihnen nachgeordneten
Personen über die Grundsätze des Kartellrechtsleitfadens zu informieren, deren Beachtung
sicherzustellen und zu überwachen.
Wir beachten den Kartellrechtsleitfaden und die darin vorgesehenen Grundsätze und unterlassen
Verhaltensweisen, die gegen kartellrechtliche Regelungen verstoßen.
Verstöße
Jeder Mitarbeiter wird gebeten, sich in Zweifelsfragen oder bei Kenntnis von Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften oder diese Richtlinie an seinen Vorgesetzten oder an den Beauftragten für
Compliance direkt zu wenden
Jegliche Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie kann zu rechtlichen
Maßnahmen führen (z. B. bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Schadenersatz).
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