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Raus aus der Stadt, rein in den Schrebergarten

Mythos Schrebergarten

Schrebergärten haben ihr piefiges Image zwar längst abgelegt, ein paar Mythen halten sich jedoch hartnäckig. Denn im Gegensatz zum heimischen Garten gelten im Schrebergarten die strengen Regeln des Kleingartenvereins. Was sollten Sie beachten, damit Sie friedlich gärtnern können? Wir gingen der Sache auf den Grund – Pardon – Rasen und besuchten eine junge Familie in ihrem Schrebergarten. Schrebergärten sind beliebt wie nie zuvor. Allein der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde, der Dachverband der Kleingärtner, vertritt nach eigenen Angaben 15.000 Vereine mit rund einer Million Schrebergärten. Um die heiß begehrten Kleinode ranken sich aber immer noch hartnäckige Mythen. Was ist erlaubt und was nicht? Wie läuft die Bewerbung? Wir wollten es genau wissen und besuchten Familie Schwarze-Reiter in ihrem Schrebergarten in München. Mama Kathrin ist bestens mit den Schrebergarten-Regeln vertraut und hat zudem wertvolle Tipps zu Bewerbung und Versicherung parat.
Zur Wohngebäudeversicherung

MYTHOS 1

Stimmt es, dass der Anbau von Obst und Gemüse vorgeschrieben ist?

Ja. Laut Bundeskleingartengesetz muss ein Drittel der Fläche zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden. Nur grüner Rasen, das gehe nicht, schüttelt Kathrin den Kopf. Bei der Art der Bepflanzung haben die Pächter aber weitgehend freie Hand. „In unserem Garten haben wir alles querbeet gepflanzt. Sträucher, Büsche, Blumen, Beete, Hecken, Obstbäume – bis auf ein paar wenige Ausnahmen ist fast alles erlaubt.“ Zu den Ausnahmen zählen Waldbäume, wie zum Beispiel Eichen. Diese werden zu groß oder ihr Laub ist, wie das von Walnussbäumen, nicht kompostierbar. „Die Vorschriften sind aber nicht dazu da, um uns zu ärgern. Sondern um sicherzustellen, das jeder hier genügend Sonne abbekommt“, erklärt Kathrin.
Mindestens ein Drittel der Gartenfläche muss für den Anbau von Obst oder Gemüse genutzt werden, so ist es im Bundeskleingartengesetz festgelegt.

Mythos 2

Stimmt es, dass mich mein Nachbar wegen meines Gartenzwergs verklagen kann?

Ja. Grundsätzlich darf man auf seinem Grundstück zwar aufstellen, was man möchte. „Auch wenn einem unserer Nachbarn unsere Deko nicht gefällt, kann er daran wenig ändern“, schmunzelt Kathrin. Einem Beseitigungsanspruch wegen Störung des ästhetischen Empfindens hat noch kein Gericht stattgegeben. Dennoch: Ein ausgestreckter Mittelfinger gilt jedoch als Beleidigung und ist auch dann nicht in Ordnung, wenn ihn ein Gartenzwerg zeigt. So urteilte das Amtsgericht Grünstadt in einem Fall, in dem sich ein Grundstücksbesitzer gestört fühlte, weil er auf dem Nachbargrundstück ständig auf den entblößten Hintern und den Stinkefinger eines Gartenzwerges gucken musste. Die Gartenzwerge mussten vom Eigentümer entfernt werden. „Dass sich ein Nachbar wegen der Dekoration beschwert, ist sicher die Ausnahme. Normalerweise geht es ganz friedlich zu, und man hilft sich, wo man kann“, erzählt Kathrin.
Ein Grund, um vor Gericht zu ziehen? In einem Garten in Grünstadt musste ein Eigentümer seine Gartenzwerge entfernen.

Mythos 3

Stimmt es, dass eine Parzelle nicht viel mehr als einen Euro pro Tag kostet?

Nein, nicht ganz. Schrebergärten sind zwar verhältnismäßig günstig, da sie ihren Ursprung in den Armengärten des beginnenden 19. Jahrhunderts haben, ein Euro pro Tag wäre aber zu wenig. Die Pachtkosten unterscheiden sich je nach Region: Nach Angaben der Stadt Berlin kostet die Pacht für einen Schrebergarten in der Hauptstadt maximal 36 Cent pro Quadratmeter, inklusive Mitgliedsbeitrag und Betriebskosten fallen jährlich rund 500 Euro an. In München berechnet die Stadt pauschal 56 Cent pro Quadratmeter. Kathrin zahlt für ihren 180 Quadratmeter großen Garten circa 300 Euro Pacht. „Darin eingeschlossen sind das fließende Wasser in unserem Gärtchen sowie die Nutzung der Toilette im Vereinshaus.“ Dazu kommen noch Mitgliedsbeiträge, Unterhaltskosten und die Ausgaben für Saatgut.
Bezahlbares Glück: Noch heute sind die Pachten für Kleingärten relativ kostengünstig.

Mythos 4

Stimmt es, dass Schrebergärten erfunden wurden, um Hunger zu bekämpfen?

Ja. Anfang des 19. Jahrhunderts litten große Teile der Bevölkerung unter den sozialen Missständen, die durch die Industrialisierung hervorgerufen wurden. Fast überall hatten die Menschen mit Wohnungsknappheit, Armut und Mangelernährung zu kämpfen. Um die Not zu lindern, wurden von wohlmeinenden Landesherren und Wohlfahrtsorganisationen sogenannte Armengärten ins Leben gerufen. Die Gärten sollten nicht nur die Mägen füllen, sondern den Menschen auch zusätzlichen Lebensraum bieten. In Deutschland gilt Landgraf Carl von Hessen als der Erfinder der Schrebergärten. Den ersten legte er um 1800 im damals noch dänischen Kappeln an der Schlei an. Kathrin kann den Nutzen nur bestätigen: „Im Sommer freuten wir uns über die ersten selbst gezogenen Salatköpfe und jetzt im Herbst stehen selbst gemachtes Apfelmus und Johannisbeermarmelade in unserem Vorratsschrank.“ Lachend ergänzt sie: „Eine ganz passable Ernte, wenn man bedenkt, dass wir uns im ersten Jahr noch davon überraschen ließen, wo welche Blume rauskommt.“
Aus dem eigenen Garten: Mit der Ernte lassen sich die Küchenschränke füllen.

Mythos 5

Stimmt es, dass meine Laube keine Toilette haben darf?

Ja. Bundesweit ist die Spültoilette unter Laubenbesitzern gerade ein riesiges Thema. „Es gab sogar Demos und eine Petition, weil es keine Spültoiletten in Lauben geben darf“, schmunzelt Kathrin. Überhaupt ist die Laube das Streitthema Nummer eins unter Nachbarn. In 75 Prozent der Fälle liegen Nachbarn miteinander im Clinch, weil das Gartenhäuschen zu nah am Gartenzaun steht oder weil es zu groß ist. Laut Bundeskleingartengesetz darf die Grundfläche einer Laube nicht mehr als 24 Quadratmeter betragen, einschließlich überdachter Vorfläche. „Mittlerweile sind auch gemauerte Häuschen erlaubt. Sie dürfen aber nicht als dauerhafter Wohnsitz dienen“, fasst Kathrin die wichtigste Regel zusammen. „In unserem kleinen hölzernen Häuschen fühlen wir uns aber pudelwohl.“
Das Gartenhäuschen darf nicht größer als 24 Quadratmeter sein.

Tipps für die Bewerbung um einen Schrebergarten

Standen Schrebergärten einst in der Spießer-Skala an gleicher Stelle wie gehäkelte Klorollenhüte, erfreuen sie sich inzwischen großer Beliebtheit. In den Ballungsräumen sind die Wartelisten oft ellenlang. Trotzdem solle man sich beim ersten Blick auf die Website nicht entmutigen lassen, wirbt Kathrin. „Auch wenn aktuell kein Platz frei sein sollte, findet gerade ein Generationenwechsel statt.“ Wichtig sei die Auswahl eines geeigneten Gartens. „Entfernung, Größe, Vereinsleben, Ausstattung, Kosten, Zeit – das alles sind Kriterien, die eine Rolle spielen und bei der Bewerbung berücksichtigt werden sollten. Je genauer man sich damit befasst, umso größer sind die Chancen auf eine erfolgreiche Bewerbung.“

Tipp für die Versicherung einer Kleingartenanlage

Weder die Hausrat- noch die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden in einer Gartenanlage. Ein Brand oder ein Einbruch kann aber schwere Schäden verursachen. Ist man nicht selbst versichert, bleibt man auf den Kosten sitzen. Der Abschluss einer Kleingartenversicherung ist hingegen vergleichsweise günstig. Meist liegt der Jahresbeitrag zwischen 40 und 90 Euro. Familie Schwarze-Reiter ist über ihren Verein bei der Versicherungskammer Bayern abgesichert: „Befindet sich der Schrebergarten in einer Anlage, die einem Verein gehört, kann man diese meist über eine günstige Gruppenversicherung abdecken.“
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