Ab Januar 2010 mehr Netto durch das Bürgerentlastungsgesetz!
Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?
Bisher konnten Sie als Arbeitnehmer oder Beihilfeberechtigter Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zu 1.500 Euro pro Jahr steuerlich absetzen, als Selbstständiger bis zu 2.400 Euro. Das Bürgerentlastungsgesetz sorgt nun in Zeiten der Finanzkrise für mehr Netto vom Bruttoeinkommen: Ab 2010 können Sie alle Aufwendungen für die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie die gesetzliche und private Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie damit Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung absichern.
Schon mit der Steuererklärung 2009 konnten Sie außerdem vom Konjunkturpaket II profitieren. Es beinhaltet unter anderem die Senkung des Eingangssteuersatzes von 15 auf 14 Prozent. Zusätzlich hat der Gesetzgeber den steuerlichen Grundfreibetrag zum Jahr 2009 auf 7.834 Euro angehoben. Zum Steuerjahr 2010 stieg er noch weiter, auf dann 8.004 Euro.
Wann profitieren Sie davon?
Das Geschenk vom Staat nützt Ihnen besonders, wenn Sie:
- Als Steuerpflichtiger hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen.
- Als Steuerpflichtiger Ihre Kinder oder Ihren eingetragenen Lebenspartner gesondert versichern müssen.
- Unterhaltspflichtig sind und Ihre Unterhaltsleistungen die bisherigen Höchstbeträge von 13.805 Euro beim sog. begrenzten Realsplitting (7.680 Euro beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen in besonderen Fällen) übersteigen.
- Als Arbeitnehmer ein relativ hohes Arbeitseinkommen beziehen und somit mehr Steuern zahlen.
Was können Sie absetzen?
Die gesetzliche Neuregelung gilt für:
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (im Rahmen der Finanzierung einer Basisabsicherung, ohne Sonderleistungen)
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung (im Rahmen der Finanzierung einer Basisabsicherung, ohne Sonderleistungen)
- Beiträge zur privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Kosten für Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, wie etwa Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus oder Krankentagegeldfinanzierung, können Sie auch in Zukunft nicht absetzen.
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Jens Wanke
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